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Hauptverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaften Zentralstelle für Unfallverhütung und
Arbeitsmedizin Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin Fachausschuss „Nahrungs- und Genussmittel" Sicherheitsregeln für die
Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern BGR 133 (Auszüge) Im Arbeitskreis Feuerschutz der Berufsgenossenschaften wurde der Schlussentwurf am 21.03.94 endgültig verabschiedet. Sofern eine EG-Notifizierung dieses Entwurfs erforderlich ist, können sich noch geringfügige Änderungen ergeben. Diesen Text können Sie alternativ auch als PDF-Datei herunterladen Vorbemerkung Diese Sicherheitsregeln wurden in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV), dem Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) und dem Verband der Sachversicherer (VdS) erarbeitet. 1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. 1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung in Bereichen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt werdenDies sind z.B.
Hinweis:
2. Begriffsbestimmungen 2.1 Feuerlöscher im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind tragbare Feuerlöscher und ohne eigenen Kraftantrieb fahrbare Löschgeräte. 2.2 Löschvermögen ist die Fähigkeit eines
Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt
mit einer maximalen Löschmittelmenge zu löschen. 2.3 Löschmitteleinheit LE ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren. 2.4 Arbeitsstätten im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind insbesondere Arbeitsräume in
Gebäuden, einschließlich Ausbildungsstätten, Arbeitsplätze auf dem
Betriebsgelände im Freien, Baustellen, Verkaufsstände im Freien, die im
Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen, Wasserfahrzeuge und schwimmende
Geräte auf Binnengewässern. 2.5 Sachkundiger für die Prüfung von Feuerlöschern ist, wer aufgrund seiner
fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet
der Feuerlöscher hat und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, technische
Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
soweit vertraut ist, dass er den funktionssicheren Zustand von
Feuerlöschern beurteilen kann. 3. Allgemeine Anforderungen 3.1 Arbeitsstätten sind nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln mit Feuerlöschern auszurüsten. 3.2 Feuerlöscher müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. im Anhang 5 aufgeführte Vorschriften und Regeln 3.3 Die in den Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. 3.4 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen. 4. Bauarten, Eignung und Anzahl der Feuerlöscher 4.1 Bauartzulassung Feuerlöscher müssen amtlich geprüft
und zugelassen sein sowie das Zulassungskennzeichen tragen. 4.2 Eignung von Feuerlöschern Feuerlöscher müssen entsprechend der
folgenden Tabelle für ihre Einsatzzwecke geeignet sein.
4.3 Feuerlöscherbauarten, Löschvermögen und Löschmitteleinheit Für die Einstufung eines
Feuerlöschers ist DIN EN3 „Tragbare Feuerlöscher" zu beachten. Tabelle 2: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscherarten nach DIN EN3
Werden Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitteleinheiten LE, ist der niedrigere Wert anzusetzen. 4.4 Brandgefährdung Betriebsbereiche sind je nach Brandgefährdung in eine der folgenden Brandgefährdungsklassen einzustufen: 1. Geringe Brandgefährdung, 2. mittlere Brandgefährdung, 3. große Brandgefährdung.
Geringe Brandgefährdung liegt
vor, wenn Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die
örtlichen und betrieblichen Verhältnisse
nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten und wenn im Falle eines Brandes mit
geringer Brandausbreitung zu rechnen
ist. -durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und - in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist oder - eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung nicht möglich ist. Tabelle 3: Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung
Betriebliche Eigenheiten sind bei der Einordnung entsprechend zu berücksichtigen. 4.5 Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufstellung 4.5.1 Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl bereitgestellt sein. 4.5.2 Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B sind nach den Tabellen 2 und 4 zu ermitteln. Zunächst sind - ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - nach Tabelle 4 die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 2 kann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entnommen werden, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten der aus der Tabelle 4 entnommen Zahl entsprechen muss. 4.5.3 Falls erforderlich, können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z.B. fahrbare Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte, Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden. 4.5.4 Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschließlich 2 kg nicht verwendet werden. 4.5.5 Zur Minderung von Folgeschäden sollten - sofern geeignet - Feuerlöscher mit Wasser, Wasser mit Zusätzen bzw. mit Schaum in Betracht gezogen werden. 4.5.6 Treten Brandgefahren durch gasförmige Stoffe oder brennbare Metalle auf, sind diese Bereiche nach den betrieblichen Erfordernissen durch Feuerlöscher zu schützen, die auch für die Brandklasse C oder D zugelassen sind. Tabelle 4: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung
4.5.7 Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Wandhydranten, berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen. Wandhydranten können unter den folgenden Voraussetzungen bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden: 1. Das Löschmittel der Wandhydranten ist für die angetroffenen Brandklassen geeignet (siehe Tabelle 1), 2. es handelt sich bei den in Frage kommenden Systemen um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch oder gleichwertiger Einrichtung. 3. eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung dieser Wandhydranten unterwiesen. Die Anrechnung der Wandhydranten erfolgt nach folgenden Kriterien: 1. Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche von 0 bis 400 m² erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten. Die Ausstattung mit Feuerlöschern erfolgt gemäß Tabelle 4. 2. Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche > 400 m2 bis zu 1/3 der nach Tabelle 4 erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden. Hierbei entspricht ein Wandhydrant 18 Löschmitteleinheiten.
4.5.8 In jedem Geschoss ist mindestens 1 Feuerlöscher bereitzustellen. Feuerlöscher sollen zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu „Stützpunkten" zusammenzufassen bzw. Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen. 4.5.9 Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigung und Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Hinweiszeichen „Hinweis auf ein Feuerlöschgerät" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV „Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen. Anmerkung:
4.6 Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen Feuerlöscher zum Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) müssen mit Pulverbrausen bzw. Sprühdüsen ausgerüstet sein, die das Aufwirbeln abgelagerten Staubes beim Löschen verhindern. Siehe „Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10) Alle Angaben sind ohne Gewähr - Es besteht die Möglichkeit von Irrtümern oder Tippfehlern - Beachten Sie Sonderauflagen der Feuerwehr - Die Ermittlung des vorgeschriebenen Feuerlöscherbedarfs sollte von einer Fachfirma durchgeführt werden. Diese Veröffentlichung dient nur zur Gegenkontrolle für den Kunden. Quelle GLORIA® |
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